Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem am 14.07.2025 veröffentlichten Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) die Bewertungspraxis der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nahezu vollumfänglich bestätigt und damit für Anbieter von digitalen Lehrangeboten für klare Regeln zur Sicherstellung einer kompetenzorientierten und auf definierten Outcome hin ausgerichteten Aus- und Weiterbildung in Online-Formaten gesorgt.

Das Urteil des BGH befasste sich mit der Thematik anhand eines Streits um ein offensichtlich unseriöses Bildungsangebot, nachdem letzten Jahren sehr dynamische und kreative Entwicklungen im Bereich digitale Bildungsangebote entwickelt hatten, für die ein grundlegender Regelungsbedarf bestand. Mit dem Urteil hat es dann grundsätzliche definitorische Richtlinen für eine rechtssichere Handhabung zur Sicherstellung von kompetenzorientierter und auf einen definierten Learning Outcome hin orientierten Durchführung von Fernunterricht, Beratung und Bildungsveranstaltungen unterschiedlichen Typs geschaffen.

Grundlegende Feststellungen sind hierbei insbesondere zu § 1 Abs. 1 und 2 FernUSG:

1. Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Der Begriff der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ist sehr weit auszulegen, denn jede Form der Wissens- oder Kompetenzvermittlung ist unabhängig von Inhalt oder Qualität davon erfasst. Der Anwendungsbereich des FernUSG schließt damit auch Coaching-, Mentoring- und Beratungsprogramme ein. Da weder Inhalt noch Qualität eine Einschränkung erfahren, ist es unerheblich, ob die Wissensvermittlung individuell auf einzelne Teilnehmer zugeschnitten ist oder ob eine systematische Aufbereitung für eine Mehrzahl von Teilnehmern erfolgt.

2. Überwiegend räumliche Trennung
Das FernUSG greift generell bei vollständiger oder überwiegender räumlicher Trennung der Teilnehmer und Lehrenden, also Unterrichtsformen ohne räumlich-örtliche Präsenz von Dozent und Teilnehmern, etwa in allen Online-Angeboten oder bei der Vermittlung über Studienbriefe. Blended Learning ist nach genauer Lesart nicht davon betroffen, wenn der Präsenzanteil mindestens 50% ausmacht. (siehe hierzu Definition "Was ist Präsenzunterricht?").
Offen gelassen hat das Urteil für die online vermittelten Lehrinhalte jedoch, ob im FernUSG noch zwischen synchronen und asynchronen Unterrichtsformen unterschieden werden muss. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei synchroner Lehre mit persönlicher und direkter Interaktion des Dozenten mit den Teilnehmern in der Regel eine individuelle Lernsteuerung mit einem gesicherteren Lernerfolg zu erwarten ist, als bei asynchronen Lerneinheiten, die trotz oftmals guter didaktischer Aufbereitung auch mit inzwischen interessanten KI-Steuerungen naturgemäß doch weniger individuell ausfällt. Deshalb ist die von der ZFU gesetzte Handhabung für eine differenzierte Bewertung zu begrüßen, für die maßgeblich ist, ob die asynchronen Unterrichtsanteile im Verhältnis zur Gesamtzeit des Lehrgangs gegenüber Präsenz oder synchronen Anteilen überwiegen: nur dann ist von einer überwiegend räumlichen Trennung auszugehen. Zu beachten ist, dass jede Aufzeichnung als asynchron gilt und dies auch ursprünglich synchron durchgeführte Veranstaltungen betrifft, die aufgezeichnet den Teilnehmern zeitversetzt zur Verfügung gestellt werden. Als synchron anerkannt werden ausschließlich physische Präsenzveranstaltungen sowie Online-Veranstaltungen, die in Echtzeit ohne Aufzeichnung stattfinden.

3. Lernerfolgskontrolle
Ein wichtiges Merkmal eines potenzorientierten Lehrgangs ist eine qualifizierte Lernerfolgskontrolle, die als Bestandteil von Unterricht und Fernunterricht vorausgesetzt wird. Auch hier geht das Urteil von einer sehr weitgehenden Auslegung aus, nach der eine Lernerfolgskontrolle bereits vorliegt, wenn der Teilnehmer vertraglich einen Anspruch darauf hat, Fragen zum Lehrstoff zu stellen und dadurch eine individuelle Rückmeldung zu erhalten. Dies kann etwa durch die Beantwortung von Fragen in Online-Seminaren erfolgen. Eine einmalige Kontrolle reicht hierfür aus. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, klassische Prüfungssituationen mit Tests und Korrekturen vorzusehen. Ausreichend ist vielmehr, dass den Teilnehmern ein Fragerecht eingeräumt wird, sei es in synchronen Formaten (mündlich oder über Live-Chats) oder in asynchronen Kommunikationsformen auch über soziale Netzwerke und Teilnehmer-Foren.

4. Anwendung auch auf Verträge mit Unternehmern
Schließlich wurde mit dem urteil hervorgehoben, dass der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Verträge mit Verbrauchern beschränkt ist, sondern auch Verträge mit Unternehmern umfasst. Vor diesem Hintergrund sind Veranstalter, die ihre Fernunterrichtsangebote ausschließlich an Unternehmer (i.S. d. § 14 BGB) richten, bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen gleichfalls verpflichtet, vor Durchführung eine Zulassung bei der ZFU zu beantragen.

Grundsätzlich
Die IGBP begrüßt diese von ihr satzungsgemäß stets vertretene Entwicklung, da gerade auch im Bereich der Fort- und Weiterbildung für Pflegeberufe in den letzten Jahren immer wieder unseriöse Lernangebote zu Lasten der Bildungsqualität auf den Markt kamen, die nicht den Anforderungen an gute kompetenzorientierte Bildung mit Gewährleistung von formal und inhaltlich auf Learning Outcome ausgerichteten Lerninhalten und Durchführungsformen entsprachen. Mit den aus dem Urteil resultierenden Rechten der Teilnehmenden sind wichtige Voraussetzungen für eine Marktselektion auf seriöse agierende Bildungsträger und Bildungsangebote geschaffen worden.

Eine Orientierungshilfe zur Einordnung von verschiedenen Veranstaltungstypen finden Sie auch hier: "Was ist Präsenzunterricht?"