Das Pflegefachassistenzgesetz ist der deutsche Versuch, angesichts zunehmenden Personalmangels in der Pflege den Weg in Pflegeberufe niederschwelliger und für weitere Personengruppen leichter zugänglich zu machen. Hierfür wurde für den bisherigen Pflegehelfer ein Qualifikationsniveau unterhalb der vollausgebildeten Pflegefachperson definiert und ein Qualifikationsrahmen geschaffen, der ab 1. Januar 2027 eine bundeseinheitliche generalistische Ausbildung vorsieht. Das Gesetz beendet damit den bisherigen Flickenteppich unterschiedlicher Länderregelungen für die Anerkennung der Pflegefachassistenz.

Gegenüber der 3-jährigen generalistischen Ausbildung zur Pflegefachperson soll die Ausbildung zur Pflegefachassistenz mit 18 Monaten nur die Hälfte der Zeit dauern. Gegenwärtig sind in unterstützenden Funktionen zahllose Pflegehelfer ohne Berufsabschluss tätig, ohne die allerdings eine Versorgung vielerorts mangels vollqualifizierten Pflegefachpersonen zum Erliegen käme. Für diesen Personenkreis sieht das neue Ausbildungsgesetz ebenfalls die neue adjuvante Qualifikationsstufe vor, wobei langjährig Berufserfahrene eine Ausnahmeregelung für die Ausbildung in Anspruch nehmen können sollen: demnach soll eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren vollzeitäquivalent anerkannt werden können und die reguläre neue Ausbildung durch einen 320-stündigen Vorbereitungskurs – das entspricht etwa acht Wochen – ersetzt werden, um eine Zulassung zur Prüfung zu erlangen.

Grundsätzlich sinnvoll für bereits erfahrene Pflegehelfer gedacht, denen die Tätigkeit nicht bürokratisch versperrt oder formal untersagt werden soll, besteht allerdings die Gefahr, dass die Ausnahmeregelung in der Praxis zur Standardlösung werden könnte. Ohnehin wurde bei Konzeption des Pflegefachassistenzgesetzes gewarnt und weiter bestehen berechtigte Befürchtungen, dass damit die eigentliche 3-jährige Pflegefachausbildung systematisch unterlaufen und ein weiteres Downgrading der Pflegekompetenzen in Deutschland gegenüber dem internationalen Vergleich verfestigt werden könnte. Dieses wichtige Argument ist noch nicht durch entsprechende Evaluationen ausgeräumt, während es bereits zur nächsten Ausbildungsverkürzung kommen könnte.

Die Anwendung der Ausnahmeregelung könnte nämlich insbesondere unter Personal- und Kostendruck – gefährdet ist hier besonders die Langzeitpflege – zum bevorzugten Qualifizierungspfad avancieren. Hierzu warnt IGBP-Mitglied und DBfK-Präsidentin Vera Lux: „Ein staatlicher Abschluss in einem Heilberuf darf nicht über ein rund achtwöchiges Minimalprogramm erreicht werden". Ein warnendes Beispiel ist bereits in Niedersachsen erkennbar, wo ein solcher Kurzbildungsgang erprobt wird; diese Möglichkeit hat nun Bestätigung in ein Bundesgesetz gefunden und droht sich damit formal zu verfestigen.

Das neue Aufgabenprofil der Pflegefachassistenz soll über reine Unterstützungstätigkeiten hinausreichen und auch in Delegation auch sicherheitskritische Aufgaben umfassen, für die es eine adäquate theoretische Fundierung, strukturiertes Lernen und professionelle Praxisanleitung benötigt: Mitwirkung an Diagnostik und Therapie, Medikamenten- und Sauerstoffgabe nach Übertragung sowie Notfallmaßnahmen. 

Das dem Gesetz zugrunde liegende Konzept ist hinsichtlich des praktisch noch ungeklärten Scope of practice in den Einrichtungen ohnehin weiter als Kompromiss zu sehen, der in Teilen ohne konkrete Kompetenzzuschreibungen und der implizit höheren Verantwortungszuschreibung für vollqualifizierte Pflegefachpersonen auch kritisch zu hinterfragen. Wenn allerdings die noch ausstehende Evaluation schon jetzt durch Abkürzungen in der Ausbildung verwässert oder unterlaufen werden kann, um dem Personalmangel zu begegnen, wird der Qualität der Pflege in Deutschland und der Akzeptanz und Attraktivität des Berufsstandes ein weiterer Bärendienst erwiesen.

Jede angemessene Qualifizierung erfordert Zeit für Reflexion, Fehlerkultur und wiederholtes Training unter fachlicher Aufsicht. Die Einführung eines unselbstständig und auf Delegation arbeitenden Assistenzberufes hat zusätzlich erhebliche Auswirkungen auf die vollausgebildeten Pflegefachpersonen, für die der Supervisions-, Kontroll- und Haftungsdruck wächst, die delegierten Aufgaben verantwortlich zu kontrollieren. Dies macht die mit der Pflegeassistenz eigentlich gewünschten Entlastungseffekte im Grunde hinfällig.

Die IGBP schließt sich einer Forderung des DBfK an, die Bund und Länder auffordert, die Umsetzung des Gesetzes so auszugestalten, dass ein bundesweit vergleichbares Qualifikationsniveau für die Qualifikationsstufe der Pflegeassistenten tatsächlich erreicht werden kann. Das Gesetz soll eine bessere und bundesweit einheitliche Ausbildung der bisherigen Pflegehelfer schaffen und dafür – auch im Leistungsrecht verankert – klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten definieren: nur jeweils angemessene Qualifikation für die jeweiligen Kompetenzstufen,

  • Pflegehelfer,
  • Pflegefachassistenz,
  • vollausgebildete Pflegefachperson,
  • Spezialisierungsfunktionen,
  • akademische Leitungs-Qualifikationen,

deren Handlungsrahmen mit einem definierten Pendant an Kompetenzzuschreibungen in der praktischen Tätigkeit gegeben sein muss, schafft die notwendige Anerkennung für den Berufsstand und sichert hochwertigere Versorgung und echte Patientensicherheit. Der internationale Vergleich macht gute Pflegequalifikation auf verschiedenen Kompetenzstufen eigentlich schon lange vor, aber Deutschland verdribbelt sich wieder im Gutwollen, aber Nicht-zu-Ende-Denken, denn eine weitere Diffusion von Kompetenzen und Zuständigkeiten beschleunigt die Abwärtsspirale der Pflegekompetenz im deutschen Gesundheitssystem.